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Reinvestitionsfristen erneut verlängert

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Wirtschaftsgüter, für die Investitionsabzugsbeträge ab 2017 gebildet wurden, können jetzt bis Ende 2023 angeschafft werden.

Investitionsabzugsbeträge

Kleine und mittlere Betriebe können für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Güter des Anlagevermögens einen den steuerpflichtigen Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrag bilden. Die Wirtschaftsgüter müssen normalerweise bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft bzw. hergestellt werden. Andernfalls ist die Investitionsrücklage wieder aufzulösen.

Erneute Verlängerung

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verlängerte der Gesetzgeber die Reinvestitionsfristen um ein weiteres Jahr. Für alle ab 2017 gebildete Investitionsabzugsbeträge endet die Frist für die Anschaffung des entsprechenden Wirtschaftsguts, für das der Abzugsbetrag gebildet wurde, Ende 2023 (§ 52 Abs. 16 Satz 3,4,5 Einkommensteuergesetz/EStG).

Stand: 25. Oktober 2022

Bild: Maksym Yemelyanov - stock.adobe.com

Über die Kanzlei: Ich bin Steuerberaterin in Oberursel und betreue Mandanten aus den unterschiedlichsten Branchen. Neben der klassischen Steuerberatung übernehme ich für Sie die Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung und unterstütze Sie bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen.

Erscheinungsdatum:

Susanne Reuleaux-Dreisbach Diplom-Betriebswirtin, Steuerberaterin

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