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Steuerliche Behandlung von negativen Einlagezinsen

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BMF nimmt aktuell Stellung

BMF-Schreiben

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem aktuellen Schreiben (v. 27.05.2015, IV C 1 S 2210/15/10001:002) zur steuerlichen Behandlung negativer Einlagezinsen Stellung genommen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen negative Einlagezinsen keine Zinsen nach den Vorschriften über die Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Bei negativen Einlagezinsen handelt es sich nicht um vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber gezahltes Entgelt für die Überlassung von Kapital.

Verwahr- oder Einlagegebühr

Die Finanzverwaltung behandelt negative Einlagezinsen als „eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr“. Solche Gebühren sind allerdings durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten.

Stand: 29. Juli 2015

Bild: carlosseller - Fotolia.com

Über die Kanzlei: Ich bin Steuerberaterin in Oberursel und betreue Mandanten aus den unterschiedlichsten Branchen. Neben der klassischen Steuerberatung übernehme ich für Sie die Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung und unterstütze Sie bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen.

Erscheinungsdatum:

Susanne Reuleaux-Dreisbach Diplom-Betriebswirtin, Steuerberaterin

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