Seitenbereiche
Inhalt

Minijobber auch bar entlohnen

/aktuelles/steuernews/

Niedersächsisches Finanzgericht lässt Barentlohnung zu

Niedersächsisches Finanzgericht lässt Barentlohnung zu

Der Fall

Ein berufstätiges Ehepaar beschäftigte zur Kinderbetreuung eine Teilzeitkraft für monatlich 300 €. Die Entlohnung wurde in bar geleistet. Den Minijobber meldeten die Eheleute für das Haushaltsscheckverfahren an und entrichteten die entsprechenden Abgaben. Die Finanzverwaltung ließ den Steuerabzug mangels unbarer Zahlung bzw. Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers nicht zu.

Das Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht folgte der Argumentation der Finanzverwaltung nicht. Minijobber dürfen auch bar entlohnt werden. Die gesetzlichen Nachweiserfordernisse wie Erhalt einer Rechnung und unbare Zahlung gelten ausschließlich für haushaltsnahe Dienstleistungen, nicht aber für Mini-Jobs (Urt. v. 20.03.2013, 3 K 12356/12).

Revision anhängig

Das letzte Wort hat hier allerdings der Bundesfinanzhof. Er wird in dem anhängigen Revisionsverfahren entscheiden, ob eine unbare Zahlung von Kinderbetreuungskosten für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung ist (Az: III R 63/13).

Stand: 15. April 2014

Bild: Kablonk Micro - Fotolia.com

Über die Kanzlei: Ich bin Steuerberaterin in Oberursel und betreue Mandanten aus den unterschiedlichsten Branchen. Neben der klassischen Steuerberatung übernehme ich für Sie die Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung und unterstütze Sie bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen.

Erscheinungsdatum:

Susanne Reuleaux-Dreisbach Diplom-Betriebswirtin, Steuerberaterin

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.