Seitenbereiche
Inhalt

Pfändungsverbote

/aktuelles/steuernews/

Soforthilfen nicht pfändbar

Corona-Soforthilfen

Vielen Unternehmen wurde in der Corona-Krise eine Soforthilfe gewährt. Die Soforthilfezahlungen unterliegen nach Auffassung des Finanzgerichts Münster dem Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Im Streitfall hatte das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Umsatzsteuer- und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen erlassen.

Übertragbarkeit

Corona-Soforthilfen des Staates sind als zweckgebundene Forderungen nicht übertragbar. Die Corona-Soforthilfen dienen nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, Ansprüche eines Gläubigers zu befriedigen, die vor dem 1.3.2020 entstanden sind (FG Münster Beschluss v. 8.6.2020 11 V 1541/20 AO).

Stand: 28. August 2020

Bild: Gerold - stock.adobe.com

Über die Kanzlei: Ich bin Steuerberaterin in Oberursel und betreue Mandanten aus den unterschiedlichsten Branchen. Neben der klassischen Steuerberatung übernehme ich für Sie die Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung und unterstütze Sie bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen.

Erscheinungsdatum:

Susanne Reuleaux-Dreisbach Diplom-Betriebswirtin, Steuerberaterin

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.